A) Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Triathlonclub FIKO Rostock e.V.“
2) Sitz des Vereins ist Rostock.
3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

1) Vereinszweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, ist jeder Beschluss über die Änderung der Satzung vor Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
b) Die Aufgaben und Ziele sichern die humanistischen und sporttypischen Interessen der Mitglieder und
Bürger:
– Förderung der Sportart Triathlon und anderer Ausdauersportarten,
– Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Freizeit- und Breitensport,
– Schaffung von Bedingungen, die es talentierten Sportlern ermöglichen, erfolgreich an nationalen
und internationalen Wettkämpfen teilzunehmen
– Entwicklung und Vertiefung des Freizeit- und Erholungssportes.

2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogrammes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen,
f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Vergütung nach Absatz (3) Nr.4 trifft der Vorstand.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern,
b) Kreissportbund Rostock,
c) Stadtsportbund Rostock,
d) und weiterer Fachverbände
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

B) Vereinsmitgliedschaften

§ 5 Mitgliedschaften

1) Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern,
b) Außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern
3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung von Wehrdienst usw.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Vereins des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein,
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein,
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4) Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C) Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Zahlungsweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Beitragsordnung.
3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3) Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung. An die Stelle eines Vereinsausschlusses kann auch eine Ordnungsstrafe bis 500 € oder ein befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb treten.
4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D) Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch dem Vorstand auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einladungsfrist ist auf zwei Wochen verkürzt.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7) Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10) Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes,
2) Entlastung des Vorstandes,
3) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr und eventueller Rücklagen,
4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
5) Wahl des Kassenprüfers,
6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
7) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
9) Wahl der Delegierten zu Verbandtagungen,
10) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
11) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.

§ 14 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Jugendwart,
e) 3 Beisitzern
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
4) Eine Personalunion ist unzulässig.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
7) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
8) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.
9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Beschlussfassung und Protokollierung

1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
2) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
3) Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
4) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E) Vereinsjugend

§ 17 Die Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart und
b) die Jugendvollversammlung
Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Er muss mindestens 16 Jahre alt sein.
4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
5) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
6) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
F) Sonstige Bestimmungen

§ 18 Satzungsänderungen

1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 19 Vereinsverordnungen

1) Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Finanzordnung,
c) Geschäftsordnung,
d) Beitragsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung

§ 20 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht dem des Vorstandes.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
G) Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.07.2014 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.