Liebe Sportlerinnen und Sportler,
liebe Übungsleiterinnen und Übungsleiter,
liebe Trainerrinnen und Trainer,
keinem von uns entgehen die aktuell wieder rasant steigenden Zahlen im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie. Die sog. Vierte Welle erscheint heftiger als die davor und verlangt wiederrum erhebliche Einschnitte für uns allen. Bevor wir mit den nachfolgenden Hinweisen wichtige Informationen für den Besuch des Hallenschwimmbades „Neptun“ –die gleichermaßen für die Laufhalle Geltung entfalten- an euch weitergeben, gestattet mir ein paar Zeilen vorweg.
Die Corona-Pandemie stellte uns bisher alle vor gewaltige Aufgaben. Sie machte monatelang Ausnahme- zu Normalzuständen. So vielfältig die Auswirkungen waren und sind, so vielfältig erscheint darüber auch das Meinungsbild in der Gesellschaft. Wir leben in einer Demokratie. Jeder von uns hat deshalb das Recht, zu allen mindestens auch ihn persönlich betreffenden Umständen eine Meinung zu haben und diese zu äußern. Damit einher geht das Recht auf Akzeptanz und Toleranz auch gegenüber anders denkenden. Unser Verein zeichnete sich in den zurückliegenden Monaten durch eine enorme Solidarität aus. Wir hielten zusammen, obschon wir uns einander in den härtesten Zeiten kaum sehen und treffen konnten. Mit großer Freude habe ich festgestellt, dass es trotz dieser einschneidenden Erlebnisse und unterschiedlichen Meinungen darüber gelang, innerhalb unseres Vereins nicht über Sinn und „Unsinn“ von politischen und/ oder gesetzgeberischen Entscheidungen zu debattieren und diskutieren. Ich bin davon überzeugt, dass uns das auch in Zukunft gelingt.
Wenn nun die maßgebliche Verordnungslage auch von uns als Sportverein wieder die Einhaltung von Regeln (einschließlich 2G) verlangt, haben wir uns daran zu halten, ohne dass damit eine Wertung verbunden ist.
Ich wünsche euch allen eine besinnliche und schöne sowie gesunde Adventszeit.
Euer
Sven Zimmermann-Rieck
Hinweise zur Schwimmhallennutzung:
Mit der 18. Änderung der Corona-Landesverordnung M-V vom 12.11.2021 wird das sogenannte „2-G-Erfordernis“ für weite gesellschaftliche Bereiche eingeführt. Ab der Corona-Warnstufe 3 („Orange“) können bestimmte „Angebote für den Publikumsverkehr“ im Innenbereich ab dem 19.11.2021 grundsätzlich nur noch für Geimpfte und Genesene in Anspruch genommen werden (vgl. § 1e Corona-LVO M-V)
Das bedeutet dies für den vereinsbasierten Sport im Hallenschwimmbad „Neptun“ (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V):
1. Erwachsene
In den Corona-Stufen 3 („Orange“) und 4 („Rot“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind (vgl. § 1e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).
2. Kinder und Jugendliche
Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt das 2-G-Erfordernis in der Corona-Stufe 3 („Orange“) nicht; die Sportausübung ist entsprechend den bisherigen Regelungen möglich.
In der Corona-Stufe 4 („Rot“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich grundsätzlich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind. Hier ist allerdings nach Altersklassen zu differenzieren:
- Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres
Sie werden Geimpften und Genesenen gleichgesetzt, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (vgl. § 1d Absatz 3, § 1e Abs. 3 Corona-LVO M-V). - Kinder ab 7 Jahren und vor Vollendung des 12. Lebensjahres
Sie werden Geimpften und Genesenen gleichgesetzt, wenn sie ein Ausweisdokument und einen negativen Corona-Test vorlegen. Außerdem dürfen sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (vgl. § 1d Abs. 4, § 1e Abs. 3 Corona-LVO M-V). - Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres
Angehörige dieser Altersgruppe können bereits geimpft werden. Dennoch werden sie unter bestimmten Voraussetzungen Geimpften und Genesenen befristet bis zum 31. Dezember 2021 gleichgesetzt: Sie müssen ein Ausweisdokument und einen negativen Corona-Test vorlegen und dürfen keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (vgl. § 1d Abs. 5, § 1e Abs. 3 Corona-LVO M-V).
Außerdem gilt weiterhin:
1. Die allgemeinen Abstands- und Verhaltensregeln sind einzuhalten.
2. Maskenpflicht im gesamten Schwimmhallenkomplex bis zum Trainingsbeginn.
3. Der Aufenthalt im Eingangsbereich ist ausdrücklich untersagt!